Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Name, Eintragung
Der Name des Vereins lautet „Ortsverein Kriebethal“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 09648 Kriebethal.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist die Förderung

  • a) von Kunst und Kultur;
  • b) der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
  • c) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und sozialer Zwecke sowie von traditionellem Brauchtum.

(3) Maßnahmen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen in der Ortschaft Kriebethal und umliegenden Orten, von denen auch Kriebethaler Bürger partizipieren, zum Beispiel:

  • a) Durchführung von Veranstaltungen (Seniorentreff, Kindersport, Konzerte, Lesungen, …) oder Unterstützung weiterer lokaler und gemeinnütziger Akteure bei der Organisation dieser;
  • b) Pflege von Wanderwegen, Erstellung von Informationstafeln, Pflanzung von Bäumen, Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit;
  • c) Unterstützung lokaler Engagierter bei der Durchführung ihrer Projekte zur Stärkung des Zusammenhalts.

(4) Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ausschluss von politischer und religiöser Einflussnahme
Der Ortsverein ist politisch und religiös neutral. Jegliche Einflussnahme politischer Parteien oder religiöser Gruppen auf den Verein ist ausgeschlossen. Der Ortsverein darf nicht zur Verbreitung politischer oder religiöser Inhalte genutzt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Art der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, welche die Ziele des Ortsvereins unterstützt. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von politischen und religiösen Überzeugungen.

(2) Erwerb
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.

(3) Beiträge
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden von der Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung festgelegt. In einer solchen können Regelungen zu Stundung und Erlass der Beiträge getroffen werden.

(4) Mitwirkung
Die Mitglieder erklären sich grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung in der Vereinsarbeit bereit. Eine passive Mitgliedschaft ist darüber hinaus möglich.
Der Verein übernimmt keine Verantwortung und Haftung für den möglichen Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter und zur Verfügung gestellter Materialien. Für die materielle sowie auch persönliche Absicherung, zum Beispiel bei Arbeitseinsätzen, ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  • durch Austritt;
  • durch Ausschluss.

(2) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.

(3) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

(4) Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie möglichst eine E‑Mail‑Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Der Vorstand

(1) Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
‑ dem 1. Vorsitzenden;
‑ dem 2. Vorsitzenden;
‑ dem Schatzmeister.
Der Vorstand kann um bis zu zwei Mitglieder erweitert werden. Die Verteilung der Ämter kann in einer konstituierenden Sitzung des Vorstandes nach der Wahl erfolgen.

(2) Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Der Schatzmeister kann berechtigt werden, Spendenbescheinigungen alleine auszustellen.

(3) Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Führen der Bücher;
  • Erstellung des Arbeits‑ sowie Budgetplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichts;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Einladung Dritter zu Vereinsversammlungen;
  • Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4) Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bei Zustimmung in offener Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Alternativ kann ein Gesamtvorstand gewählt werden, dann greift § 7 Abs. 1 Satz 3. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand.

(5) Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale jährlich beschließen.

(6) Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video‑ oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
‑ bei 3 Vorstandmitgliedern mindestens 2,
‑ bei 4 bis 5 Vorstandmitgliedern mindestens 3
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(7) Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied des Vorstands von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein. Wiederwahl ist zulässig.
Sofern ein Kassenprüfer verhindert ist, darf dieser durch einen Berufsträger der steuerberatenden Berufe vertreten werden.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden.
Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video‑ oder Telefonkonferenz.
Eine Kombination von Präsenz‑ und virtueller Versammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video‑ oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form und teilt dies in der Einladung mit.
Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Versammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn digital die Einwahldaten mit.

(3) Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder digital durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tag der Versendung. Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter gibt die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt.

(4) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch schriftliche Vollmacht ausgeübt werden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Wahlen
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt.

(7) Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Arbeits‑/Budgetplans für das nächste Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(8) Versammlungsleitung
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder schriftlich mit Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gemeinschaft in der Ortschaft Kriebethal, optimalerweise die Ortsfeuerwehr Kriebethal.

Kriebethal, 13.02.2025